Im folgenden finden Sie den Wortlaut der aktuellen Satzung und der aktuellen Beitragsordnung und am Ende auch einen Link zum Download der beiden Dokumente.
Verein der Freunde des Theaters der Altstadt e.V.
Rotebühlstr. 89, 70178 Stuttgart
Vereinsregister Nr. 2128 beim Amtsgericht Stuttgart
S A T Z U N G
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 16.09.2025
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 19. Juni 1968 mit den Änderungen vom
11. Juni 1986 und 6. Oktober 2004.
Zur besseren Lesbarkeit der Satzung wird das generische Maskulinum verwendet.
Diese Form meint Frauen, Männer und Diverse gleichermaßen.
Der Begriff „schriftlich“ kann im Folgenden sowohl die Benachrichtigung per Briefpost
als auch per E-Mail oder anderen elektronischen Kommunikationsmedien beinhalten.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde des Theaters der Altstadt e.V.“.
2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
3. Er hat seinen Sitz in Stuttgart.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO) durch Förderung von Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung.
2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Mitgliedsbeiträge und Spenden und deren Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften, in diesem Fall ausschließlich an den gemeinnützigen Verein „Theater der Altstadt e.V.” in Stuttgart, für die zuvor genannten Zwecke. Der Verein ist insoweit ein Förderverein i.S.d. § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr und Bekanntmachungen
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Bekanntmachungen erfolgen durch schriftliche Benachrichtigungen an die Mitglieder und/oder durch Veröffentlichung auf der Internetseite oder in Drucksachen des Vereins.
§ 4 Verwendung von Vereinsmitteln
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand; die Mitgliederversammlung ist darüber regelmäßig zu informieren und nach Ermessen ggf. gem. §12 Abs. 9 einzubinden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist berechtigt, nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorschriften Rücklagen zu bilden.
5. Die Organmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich unentgeltlich aus.
6. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins können Organmitglieder eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten. Hierüber entscheidet ggf. die Mitgliederversammlung.
7. Die Organmitglieder oder die sonst im Auftrag des Vereins tätigen Personen haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch eine vom Vorstand genehmigte Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft & Ende der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche volljährige Personen oder juristische Personen werden.
2. Es kann zwischen einer Einzelmitgliedschaft und einer Partnermitgliedschaft für Ehepaare und ihnen gleichgestellte Lebensgemeinschaften unterschieden werden.
3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vereinsvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Diese Aufgabe kann auch an ein einzelnes Vorstandsmitglied delegiert werden.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrags. Für die Beitragspflicht gilt § 7 Abs. 4.
5. Die Ablehnung des Antrags kann ohne Begründung erfolgen.
6. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. Durch Tod.
b. Durch schriftliche Kündigung zum Schluss eines Geschäftsjahres, die mit einer Frist von 3 Monaten gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.
c. Durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages. Das säumige Mitglied ist vorher angemessen und im zumutbaren Rahmen zu mahnen.
d. Durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Ausschlussgründe sind insbesondere
e. grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins
f. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
g. unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
h. Der Ausschluss ergeht durch Beschluss des Vorstands in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
i. Durch Auflösung des Vereins.
7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Ebenso sind Verpflichtungen dem Verein gegenüber noch bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen, es sei denn es wird etwas anderes vereinbart.
§ 6 Ehren- und Fördermitglieder
1. Die Mitgliederversammlung kann natürliche und juristische Personen, die sich um die Vereinszwecke bleibende außergewöhnliche Verdienste erworben haben zu Ehrenmitgliedern ernennen.
2. Die Mitgliederversammlung kann natürliche und juristische Personen, die sich um den Verein durch besonders großzügige Geld- oder Sachspenden oder Dienstleistungen außergewöhnliche Verdienste erworben haben zu Fördermitgliedern ernennen.
3. Das Vorschlagsrecht obliegt den ordentlichen Mitgliedern. Der Vorstand ist anzuhören. Der Vorschlag muss mehrheitlich von der Mitgliederversammlung angenommen werden.
4. Ehren- und Fördermitglieder sind beitragsfrei.
5. Sie haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich Satzungsregelungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
3. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme; das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden – eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Partnermitgliedschaften und bei Mitgliedschaften von juristischen Personen ist nur eine Person stimmberechtigt – diese ist im Vorfeld von Abstimmungen oder Wahlen zu benennen.
4. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet – erstmals für das Geschäftsjahr des Eintritts - einen Jahresbeitrag gem. § 8 zu bezahlen.
5. Der Verein und die Mitglieder seiner Organe haften nicht für die aus der Zweckerfüllung des Vereins entstehenden Gefahren oder Schäden. Die Mitglieder der Organe haften dem Verein nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag.
2. Die Festsetzung und Höhe der Beiträge regelt die Beitragsordnung die von der Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen werden muss.
3. In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen.
4. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
§ 9 Geschäftsordnung
Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese kann die täglichen Geschäfte, die Modalitäten der Mitgliederverwaltung, die Zuständigkeiten für administrative, finanzielle, organisatorische und repräsentative Aufgaben die nicht bereits schon durch die Satzung abgedeckt sind regeln.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (§ 11)
2. Der Vorstand (§ 13)
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder (gem. § 5 und § 6) vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand vorliegen. Sie müssen eine Begründung enthalten. Über eilige Angelegenheiten kann schriftlich im Umlaufverfahren abgestimmt werden.
2. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Intendanz des Theaters der Altstadt - ohne Stimmrecht - einzuladen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertretung geleitet.
5. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder soweit nicht Satzungsänderungen (s. § 14) oder die Auflösung des Vereins (s. § 15) betroffen sind. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht die Mehrheit geheime Abstimmung wünscht.
6. Wahlen werden geheim durchgeführt, es sei denn, die Mehrheit beschließt offene Abstimmung.
7. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist zu den Vereinsunterlagen zu nehmen und aufzubewahren.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Die Wahl und Entlastung des Vorstandes.
2. Die Wahl und Entlastung des Schatzmeisters.
3. Die Wahl und Entlastung des Kassenprüfers.
4. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands, des Schatzmeisters und des Kassenprüfers.
5. Die Feststellung des Jahresabschlusses.
6. Die Gewährung einer Vergütung für Organmitglieder nach § 4 Abs. 5 der Satzung.
7. Der Beschluss einer Beitragsordnung (s. § 8) und die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
8. Der Beschluss einer Geschäftsordnung (s. § 9).
9. Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung vorgeschlagen werden.
10. Anträge der Mitglieder.
11. Die Ernennung von Ehren- und Fördermitgliedern (§ 6).
12. Die Änderung der Satzung (§ 14).
13. Die Auflösung des Vereins (§ 15).
14. Der Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 Abs. 6 d.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand wird alle 2 Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
2. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Es können darüber hinaus bis zu 5 weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.
3. Den Vorstand i. S. d. § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
4. Vorsitzender und Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.
5. Vorstandsmitgliedern, die nicht bereits zu Vorsitzenden gewählt sind oder weiteren Vereinsmitgliedern, kann die Aufgabe des Schatzmeisters und des Kassenprüfers mit allen gesetzlichen und allgemein üblichen Rechten und Pflichten übertragen werden.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er berät und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung gem. § 12 zuständig ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben jeweils einzeln die Verfügungsberechtigung über die Bankkonten des Vereins. Weiteren Funktionsträgern des Vereins kann vom Vorstand zur Erfüllung der ihnen anvertrauten Aufgaben (z.B. Schatzmeister, Mitgliederverwaltung) eine entsprechende Verfügungsberechtigung bis auf Widerruf erteilt werden.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, einen Nachfolger bis zur Beendigung der Amtszeit zu bestimmen. Scheidet der 1. Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende aus, so hat innerhalb von 6 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, in der eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausgeschieden ist, unabhängig davon, ob eine Nachwahl stattgefunden hat.
§ 14 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der in der hierfür anberaumten Sitzung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zu dieser Versammlung ist mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuladen.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zunächst an den Verein „Theater der Altstadt e.V.“ in Stuttgart. Sollte der Verein „Theater der Altstadt e.V.“ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existieren, fällt das Vereinsvermögen an die Landeshauptstadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige künstlerische Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
3. Der gesetzliche Vertreter des Vereins hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der sich zu diesem Zeitpunkt im Amt befindet.
Stuttgart, den 16.09.2025
gez. Rüdiger Gunzenhäußer - 1. Vorsitzender
gez. Frank Welzel - 2. Vorsitzender
Verein der Freunde des Theaters der Altstadt e.V.
Sitz: Rotebühlstr. 89, 70178 Stuttgart
Beitragsordnung
Zur besseren Lesbarkeit der Beitragsordnung wird das generische Maskulinum verwendet.
Diese Form meint Frauen, Männer und Diverse gleichermaßen.
§ 1 Grundlage
1. Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Vereinsmitglieder. Die Grundlage für diese Beitragsordnung findet sich in § 8 der Vereinssatzung in der Fassung vom 16.09.2025.
2. Die Beitragsordnung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.
§ 2 Solidaritätsprinzip
1. Die Mitgliedsbeiträge sind eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beiträge pünktlich und in vollem Umfang bezahlen. Nur so kann der Verein seine satzungsgemäßen Aufgaben erfüllen.
2. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach dem Mitgliederstatus.
§ 3 Beitragshöhe und Fälligkeit
1. Jedes ordentliche Einzelmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 35,-- Euro zu zahlen. Dieser Beitrag kann für Senioren ab 65 Jahre auf jährlich 20,-- Euro ermäßigt werden. Ein entsprechender Antrag ist vom Mitglied persönlich unter Vorlage eines Altersnachweises zu stellen.
2. Ehepartner und ihnen gleichgestellte Paare in häuslicher Gemeinschaft etc. zahlen im Rahmen einer Partnermitgliedschaft jährlich zusammen 45,-- Euro.
3. Mitglieder in Ausbildung (Schüler, Auszubildende, Studierende) zahlen einen ermäßigten jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 20,-- Euro. Bei Antragstellung ist ein entsprechender Nachweis über das Ausbildungsverhältnis vorzulegen. Bei Beendigung der Ausbildung ist dies dem Verein umgehend mitzuteilen; der Beitrag wird ab dem Folgejahr entsprechend angepasst. Bei nicht erfolgter Mitteilung ist der Verein berechtigt entgangene Beiträge nachzufordern.
4. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder gem. § 6 der Satzung sind beitragsfrei.
5. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf solche Zahlungserleichterungen besteht nicht.
6. Die Mitglieder haben die Möglichkeit den jährlichen Beitrag um einen freiwilligen Betrag zu erhöhen.
7. Der Beitrag ist erstmals innerhalb von 4 Wochen nach dem Vereinsbeitritt fällig. In den Folgejahren ist der Beitrag innerhalb des 1. Quartals fällig.
8. Eine Aufforderung zur fristgerechten Zahlung oder eine Rechnungsstellung erfolgt nicht.
§ 4 Zahlungsform
1. Die Mitgliedsbeiträge sind fristgerecht unbar mittels Lastschriftverfahren oder Kontoüberweisung in einem Betrag zu zahlen. Eine Zahlung in Raten ist nicht vorgesehen. Die Zahlung muss durch eindeutige Angaben dem Mitgliedskonto zuzuordnen sein.
2. Das Vereinskonto wird bei der BW-Bank mit den folgenden Kontodaten geführt: IBAN: DE94 6005 0101 0002 9392 10, BIC: SOLADEST600.
3. Bei Beitragsrückständen können angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen erhoben werden.
4. Die Mitglieder müssen den Verein umgehend schriftlich über Änderungen ihrer Kontoverbindung informieren.
5. Bei Nichteinlösung einer Lastschrift können die Bankgebühren dem Mitglied in Rechnung gestellt werden.
§ 5 Gebühren, Umlagen
1. Neben den in § 3 genannten Beiträgen werden derzeit keine weiteren Gebühren erhoben.
2. Gem. § 8 Abs 3 der Satzung kann eine Umlage beschlossen werden. Details über Höhe, Fälligkeit etc. regelt ggf. der entsprechende Beschluss.
§ 6 Datenverarbeitung
Die Beitragserhebung und die Buchhaltung erfolgen durch elektronische Datenverarbeitung. Die dafür erforderlichen Daten der Mitglieder (Name und Kontoverbindung) werden gemäß den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet.
§ 7 Vereinsaustritt
1. Die Mitgliedschaft endet gem. § 5 Abs. 6 der Satzung
2. Die Beitragspflicht endet mit der Mitgliedschaft.
3. Bei Austritt werden keine Beiträge erstattet.
§ 8 Beschluss und Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung wurde am 16.09.2025 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt zu diesem Datum in Kraft.
Stuttgart, den 16.09.2025
gez. Rüdiger Gunzenhäußer - 1. Vorsitzernder
gez. Frank Welzel - 2. Vorsitzender
Die aktuelle Fassung der Satzung und der Beitragsordnung können Sie auch als pdf herunterladen.
Klicken Sie für die Satzung bitte hier und für die Beitragsordnung bitte hier