Verein der Freunde des Theaters der Altstadt e.V.
Gutes Theater braucht gute Freunde!

Verein der Freunde des Theaters der Altstadt e.V.
Rotebühlstr. 89, 70178 Stuttgart

Vereinsregister Nr. 2128 beim Amtsgericht Stuttgart
S A T Z U N G
Satzung vom 19. Juni 1968
mit Änderungen gem. Mitgliederversammlung vom 11. Juli 1986 und 6. Oktober 2004

§1
Der „Verein der Freunde des Theaters der Altstadt e.V.“ mit Sitz in Stuttgart, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Kunst und Kultur besonders der künstlerischen Arbeit des Theaters der Altstadt in Stuttgart. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Finanz- und Sachhilfen sowie Veranstaltungen und Werbung.  

§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  

§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  

§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  

§5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Theater der Altstadt in Stuttgart.
  

§6
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bekanntmachungen erfolgen durch schriftliche Benachrichtigung der Vereinsmitglieder.
  

§7
Der Verein besteht aus Mitgliedern, Förderern und Ehrenmitgliedern.
  Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand des Vereins zu richten der über die Aufnahme entscheidet.    Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Mindestjahresbeitrages, erstmals für das Geschäftsjahr des Eintritts.    Die Mitgliederversammlung bestimmt die Beiträge.  Der Vorstand hat das Recht, Förderer und Ehrenmitglieder zu ernennen. Diese sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen nicht verpflichtet; sie haben die Rechte der Mitglieder.    Zu Förderern ernennt der Vorstand Personen, die sich um den Verein durch Geld- oder Sachspenden oder Dienstleistungen verdient gemacht haben.  Der Vorstand kann Personen, die sich um die Vereinszwecke bleibende außergewöhnliche Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.  

§8
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter; die Mitgliederversammlung kann bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder hinzuwählen, auf Antrag des Vorsitzenden auch mehr.
  Die Mitgliederversammlung findet im Laufe des Geschäftsjahres statt. Regelmäßige Punkte sind die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge, der Bericht des Vorstandes über die Vermögenslage, Entlastung des Vorstandes und ggf. Wahl eines neuen Vorstandes.  Der Vorsitzende lädt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein.  Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich, ansonsten entscheidet die Mehrheit.  Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.  

§9
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftliche Kündigung oder durch Streichung bei Nichtzahlung des Beitrages oder Verstoß gegen die Satzung. Es entscheidet der Vorstand.
  

§10
Die Auflösung des Vereins kann in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  Es müssen jedoch mindestens 50% aller Mitglieder anwesend sein oder schriftlich zustimmen.


Die obenstehende Fassung der Satzung können Sie auch als pdf herunterladen.
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